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Ehegatten können wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen  nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll.

Falls beide Ehegatten nach Steuerklasse IV besteuert werden, kann auf den Steuerkarten ein Faktor eingetragen werden, der die Steuerminderung durch das Splittingverfahren berücksichtigt .


 
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     Tarif: 2012 Partner A Partner B Summe
Steuer-Klasse
Geburtsjahr
B-Tabelle, keine Sozialvers.
Gebiet  
Bundesland für Kirchensteuer
Kinder lt. St-Karte        
monatlicher Steuerfreibetrag
Pflegeversicherung Sachsen  
  Beitragszuschlag z. Pflegevers.  
Krankenversicherungsart  
abzugsf. Beitrag priv. Kr.vers. € mtl. € mtl.  
mtl. Bruttoarbeitsentgelt  
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Netto € 
Netto bei StKl. IV / IV €  
© 1996 - 2012 Siegfried Möck
Letzte Änderung: 30.11.2011

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